Verein
Vorsitzender
Joachim Walther
Vorstandsmitglieder
Gerald Strobelt
Rüdiger Sachse
Peter Gehart
Katrin Leichsenring
Birgit Maresch
Steuernummer: 218/143/02692
Registernummer: VR 20546
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Gerichtsstand
1) Der Verein führt den Namen " Original Erzgebirgsmusikanten e.V.
2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz " eingetragener Verein ", in abgekürzter Form „ e.V. „
3) Der Verein hat seinen Sitz in 08315 Lauter- Bernsbach, Goethestraße 1.
4) Als Gerichtsstand gilt Aue.
§ 2 Zweck des Vereins
1) Der " Original Erzgebirgsmusikanten e. V. " verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
" Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.2) Zweck des " Original Erzgebirgsmusikanten e.V. " ist die Förderung kultureller Zwecke. Dieser Vereinszweck soll verwirklicht werden, insbesondere durch regelmäßige Übungsstunden, Konzerten und Platzmusiken, durch Mitwirkung bei Volksfesten, Jubiläen, Umzügen und weiteren kulturellen Veranstaltungen. Weitere Schwerpunkte sind die Ausbildung von Nachwuchs für das Orchester, die Qualifizierung der aktiven Mitglieder und die Förderung der kulturellen Tätigkeit im erzgebirgischen Raum, außer bei Veranstaltungen die den demokratischen Zielen der Bundesrepublik Deutschland widersprechen.
3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich zu den Vereinszielen bekennt. Dies gilt auch für Personenzusammenschlüsse.
2) Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag, der an den Vorsitzenden zu richten ist, der Vorstand. Ein abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Ablehnungsbeschlusses das Recht, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
3) Der Vorstand kann für besondere Verdienste um den Verein und dessen Zielsetzung die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch den Tod mit dem Todestag bzw. durch Liquidation der juristischen Person oder des Personenzusammenschlusses;
b. durch Austritt. Der Austritt kann nur bis zum 30.09. eines Kalenderjahres zum Ende dieses Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung ist an den 1. Vorsitzenden zu richten.
c. durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist zulässig, wenn
aa. das Verhalten des Mitgliedes in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt oder sonst ein wichtiger Grund gegeben ist.
Nach Möglichkeit soll das Mitglied jedoch nicht ausgeschlossen, sondern unter ausdrücklichem Hinweis auf den Ausschluss abgemahnt werden.
bb. das Mitglied auch auf dreimalige Mahnung hin den Jahresbeitrag nicht entrichtet hat. Mit der dritten Mahnung soll ein ausdrücklicher
Hinweis auf den drohenden Ausschluss verbunden werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das ausgeschlossene Mitglied hat innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses (unzustellbare Postzusendung gelten als bekanntgegeben, wenn der Beschluss an zuletzt bekannte Adresse versandt worden ist) die Möglichkeit, die nächste Mitgliederversammlung anzurufen; diese entscheidet endgültig über die Mitgliedschaft. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die Mitgliedschaftsrechte.2) Das ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinerlei Ansprüche auf das Vereinsvermögen.
§5 Rechte und Pflichten
1) Jedes Mitglied ist gleichberechtigt und auch gleichverpflichtet.
2) Jedes Mitglied hat das Recht:
a. in eine Funktion gewählt zu werden;
b. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen;
c. Rechenschaft über die Verwendung der finanziellen Mittel zu verlangen.
3) Jedes Mitglied hat die Pflicht:
a. die Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen;
b. das Wohl und Ansehen des Vereins zu stärken, auch durch sein Auftreten.
c. mitzuhelfen, den Verein weiterzuentwickeln.
4) Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet:
a. regelmäßig und pünktlich die Proben zu besuchen und bei allem Veranstaltungen mitzuwirken, sofern nicht dringende berufliche oder persönliche Verpflichtungen entgegenstehen.
b. durch häusliches Üben die Einzelleistung und damit die Qualität des Orchesters zu verbessern;
c. die ihm anvertrauten Instrumente, Geräte, Noten und Kleidungsstücke pfleglich zu behandeln.
5) Die aktiven Mitglieder erhalten Instrumente, Noten, Notenmaterial, sowie spezielle Orchesterkleidung je nach finanzieller Lage des Vereins zur Verfügung gestellt. Mitgliedereigene Instrumente können zugelassen werden.
Neuanschaffungen von Instrumenten, technischen Geräten, Kleidung und Noten, sowie Reparaturen werden nach Absprache mit dem Vorstand aus der Vereinskasse bezahlt.
Reparaturen, welche selbst verschuldet sind, hat der Aktive selbst zu bezahlen. Das gesamte vom Verein angeschaffte Inventar, einschließlich der speziellen Orchesterkleidung bleibt Eigentum des Vereins. Die Nutzung von Vereinsinstrumenten, Notenmaterial und Ablichtungen davon (besonders auch die Anfertigung solcher) zu privaten und außerhalb des Vereins liegenden Zwecken ist nur durch Genehmigung des Vorstandes möglich. Zuwiderhandlungen sind finanziell zu entschädigen.6) In Anerkennung der erbrachten Leistungen für den Verein erhalten die Mitglieder für aktive Tätigkeit nach 10, 20, und 30 Jahren eine Ehrung. Mitglieder, die über 40 Jahre tätig waren, werden Ehrenmitglieder. Die bisherige Mitgliedschaft seit 1978 wird dabei anerkannt.
§6 Beiträge und Mittel des Vereins, Geschäftsjahr
1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird vom Vorstand festgelegt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt mit einer 75%-Mehrheit einen anderen Betrag.
2) Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist für das Jahr des Erwerbs, bzw. der Beendigung der Mitgliedschaft in voller Höhe zu entrichten. Der Beitrag ist bis zum 31. März des laufenden Geschäftsjahres zu entrichten
3) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
6) Der Vorstand ist berechtigt, einzelnen Mitgliedern auf Antrag den Beitrag ganz oder teilweise zu erlassen.
7) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Anspruch auf Ersatz tatsächlicher erfolgter Auslagen.
8) Die Überprüfung der Geschäftsführung obliegt der Mitgliederversammlung (vgl. §8 Abs.4 dieser Satzung).
§7 Organe des Vereins
Organe des " Original Erzgebirgsmusikanten e.V. " sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§8 Die Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung ist das Oberste Vereinsorgan. Sie ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand. Die Einladung ist schriftlich mindestens 4 Wochen vor Termin den Mitgliedern zuzustellen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Beschluss des Vorstandes oder Antrag von einem Drittel der Mitglieder einzuberufen.Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung.
2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
3) Die Mitgliederversammlung obliegt:
a. die Wahl des Vorstandes;
b. die Überprüfung der Kassengeschäfte durch Bestellen von Revisoren;
c. die Entgegennahme des Vorstandsberichtes, des Kassenberichtes und des Kassenprüfungsberichtes, sowie die Entlastung des Vorstandes und Kassierers;
d. die Abstimmung über Anträge der Mitglieder und über sonstige vom Vorstand vorgelegte Vereinsangelegenheit;
e. die Abberufung des Vorstandes. Sie kann erfolgen, wenn 75% der Mitglieder sich dafür aussprechen und wenn gleichzeitig ein neuer Vorstand mit einfacher Mehrheit gewählt wird;
f. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (s. § 11 dieser Satzung);
g. die Änderung des Beitrages im Sinne des § 6 Abs. 1 dieser Satzung;
h. die Entscheidung über die Mitgliedschaft im Sinne §3 Abs. 2 dieser Satzung.
4) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Mitglieder unter 16 Jahren sind nicht stimmberechtigt. Es entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
5) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie wird vom Schriftführer und vom Vorsitzenden unterzeichnet. Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, die Niederschrift einzusehen.
§ 9 Der Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem
Vorsitzenden
stell. Vorsitzenden
Orchesterleiter
Schatzmeister
Schriftführer
2 Beiräte
2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden bzw. durch zwei andere Vorstände gemeinsam.
3) Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt. Die Wahl erfolgt offen. Wiederwahl ist zulässig.
4) Der Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, oder wenn drei Mitglieder das beantragen.
5) Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er beschließt über alle Angelegenheiten, soweit nach der Satzung nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse.
6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit.
7) Der Vorsitzende ist Einzel vertretungsberechtigt. Im Übrigen wird der Verein im Rechtsverkehr durch 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
§10 Satzungsänderungen
1) Satzungsänderungen können nur in der Mitgliederversammlung behandelt werden. Anträge dazu können von jedem Mitglied mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich gestellt werden. Sie sind entsprechend zu begründen.
2) Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Satzungsänderung aufgrund behördlicher Maßnahmen (z. B. Auflagen und Bedingungen) können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind in der nächsten Mitgliederversammlung vorzutragen.
3) Jede Satzungsänderung ist dem Finanzamt durch Übersenden der geänderten Satzung anzuzeigen.
§11 Auflösung des Vereins
1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an den Förderverein „Heinrich – Heine – Mittelschule – Lauter“ e.V. und den Förderverein der Grundschule Bockau e.V. zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
2) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von75% der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.